Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Nachstehende Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Geschäfte mit apra. Abweichende Bestimmungen, insbesondere allgemeine Geschäftsbedingungen bzw. Liefer- und Zahlungsbedingungen des Vertragspartners werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

2. Die Angebote von apra erfolgen zu Nettopreisen ausschließlich Mehrwertsteuer. Sie sind freibleibend, der Vertrag kommt erst mit Zugang der Auftragsbestätigung von apra oder mit der Ausführung des Auftrages zu Stande. Preis- und Kostenänderungen (z.B. tarifliche Lohnerhöhungen oder Materialverteuerungen) berechtigen apra zu einer Preiskorrektur. Dies gilt auch nach Auftragsbestätigung. Mündliche Abreden sind stets unverbindlich und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der gegenseitigen schriftlichen Bestätigung.

3. Tritt der Vertragspartner von apra vom Vertrag zurück oder verweigert er die Vertragserfüllung, so ist er verpflichtet, 15% des Brutto-Auftragswertes als pauschalierten Schadensersatz zu zahlen, sofern er nicht nachweist, dass ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.

4. Lieferungen erfolgen auf eigene Gefahr und Kosten des Vertragspartners von apra ab Werk ausschließlich Verpackung. Die Auswahl des Transportweges (Spedition, Paketdienst, Post usw.) obliegt apra. Eine Transportversicherung erfolgt nur auf besondere Anordnung und auf Kosten des Bestellers, Transport- und Verpackungskosten werden gesondert berechnet, die jeweils geltende Mehrwertsteuer wird gesondert ausgewiesen. Sollte apra sich mit einer Lieferung in Verzug befinden, gilt eine Nachfrist zu  Gunsten apra von zwei Wochen als vereinbart. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde. apra ist zu Teillieferungen berechtigt.
Bei höherer Gewalt (z.B. Betriebsstörungen, Rohstoffschwierigkeiten, Krieg, Streiks, etc.) ist apra von der Lieferfrist befreit und zugleich berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

5. Rechnungen sind grundsätzlich sofort ohne Abzug zahlbar. Die Zahlung hat jedoch spätestens binnen 30 Tagen ab Rechnungszugang netto zu erfolgen. Zahlungen an Vertreter oder Angestellte von apra sind nur wirksam, wenn eine schriftliche Geldempfangsvollmacht oder eine Quittung von apra vorgelegt wird. Erstlieferungen an Neukunden erfolgen grundsätzlich gegen Nachnahme (Standardprodukte) oder Vorkasse (Sonderanfertigungen). Nach Vorlage des ausgefüllten Kundenstammblattes und durchgeführter Bonitätsprüfung behält sich apra vor, die Zahlungsbedingungen für künftige Lieferungen festzulegen.

6. Bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers (z.B. Wechselprotest, Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, etc.) sowie bei jedem Bekanntwerden fehlender Kreditwürdigkeit ist apra berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

7. Aufträge dürfen nur dann in Teilmengen abgerufen werden, wenn dies zuvor ausdrücklich vereinbart war. Teillieferungen sind ausgeschlossen, sofern der Auftragswert insgesamt unter 2.500,00 € netto liegt, wenn die Laufzeit des Auftrages sich insgesamt über sechs Monate erstreckt und pro Abruf ein Lieferwert von 1.000,00 € netto unterschritten wird. Tritt der Besteller vom Vertrag zurück, verweigert er die Vertragserfüllung oder ist apra zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt, gelten die Regelungen der vorstehenden Ziffer 3. Absatz 1. Soweit apra weder Erfüllung, noch Schadensersatz verlangt, behält sich apra vor, bei Standardteilen die abgerufene Menge mit den Preisen nachzuberechnen, die berechnet worden wären, wenn die Bestellung sich von Anfang an auf diese Menge beschränkt hätte. Bezieht sich der Auftrag auf Sonderanfertigungen, muss apra in jedem Fall auf Auftragserfüllung bestehen. Preise, die für größere Bezugsmengen angeboten oder bestätigt wurden, können nicht für kleinere Mengen in Anspruch genommen werden. Bei Sonderanfertigungen sind Mehr- oder Minderleistungen in Höhe von 10% des Auftragsvolumens zulässig.

8. Spezialwerkzeuge, -vorrichtungen und Programme werden dem Besteller anteilig berechnet. Spätestens bei Vorlage des mit dem Werkzeug hergestellten Musters werden die anteiligen Werkzeugskosten fällig und sind binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum netto zahlbar. Diese Spezialwerkzeuge, -vorrichtungen und Programme bleiben unbeschränktes Eigentum von apra.

9. Der Vertragspartner von apra übernimmt die Pflicht, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Vertragspartner von apra stellt apra von den Verpflichtungen nach § 10 Abs. 2 Elektrogesetz (Rücknahmepflicht der Hersteller) und damit im Zusamenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei.

10. Ist der Besteller Vollkaufmann, so ist er verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Ablieferung sorgfältig zu untersuchen und apra Mängel oder Mengenabweichungen unverzüglich - spätestens innerhalb von 5 Tagen ab der Anlieferung - schriftlich anzuzeigen. Für die Fristwahrung ist der Zugang der Mängelanzeige bei apra maßgeblich. Zeigt sich später ein Mangel oder eine Mengenabweichung, die bei der oben genannten Untersuchung nicht erkennbar war, so muss die Anzeige unverzüglich - spätestens innerhalb einer Woche nach der Entdeckung - gemacht werden. Andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels so wie der Mengenabweichung als genehmigt.

11. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten aus anderen Geschäften, auch der laufenden Geschäftsverbindung durch den Besteller ist ausgeschlossen. Die Aufrechnung seitens des Bestellers ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

12. Bei begründeten Reklamationen erfolgt im Hinblick auf § 439 BGB nach Wahl seitens apra Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung. Bei Fehlschlagen der Mängelbeseitigung kann der Besteller die Lieferung einer mangelfreien Sache oder die Minderung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr. Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen apra sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, gleich ob sie auf Ansprüche aus Vertrag, vertragsähnliche oder gesetzliche Schuldverhältnisse gestützt werden, insbesondere auf Verzug, Mängel oder unerlaubte Handlung. Für Mängel gilt dies allerdings nur, sofern apra den Mangel nicht arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Dieser Ausschluss gilt nicht für den Rückgriff des Käufers, soweit dieser auf gesetzlichen Ansprüchen des Verbrauchers (§§ 474 ff. BGB n.F.) beruht und er selbst, auch in einer Kette, von einem solchen in Anspruch genommen wurde. Dieser Ausschluss gilt ebenfalls nicht für schuldhafte Handlungen, die zu Schäden führten, soweit diese aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit resultieren, sowie auch nicht für grob fahrlässige und vorsätzliche Handlungen seitens apra, deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, die zu sonstigen Schäden führten. Soweit die Überprüfung einer Reklamation Mangelfreiheit ergibt, ist apra berechtigt, dem Besteller die angefallenen Kosten in Rechnung zu stellen. Der Besteller bzw. Käufer ist verpflichtet, bei einer drohenden Inanspruchnahme aus einer Lieferkette apra unverzüglich zu informieren. Beanstandungen bezüglich eines Teils der Lieferungen berechtigen nicht zur Beanstandung der Gesamtlieferung.

13. Alle Lieferungen bleiben bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung - einschließlich des Kontokorrentsaldos - Eigentum von apra. Die Ware darf nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußert oder - verarbeitet werden. Wird sie weiterveräußert oder -verarbeitet, so steht die daraus entstehende Kaufpreis- oder Werklohnforderung bis zur Höhe der Gesamtforderung von apra zum Zeitpunkt ihrer Entstehung apra zu. Der Besteller bzw. Käufer tritt schon jetzt diese künftige Kaufpreis- oder Werklohnforderung  an apra ab. Es steht apra frei, den Drittkäufer von dieser Abmachung in Kenntnis zu setzen. Der Verkäufer verpflichtet sich, auf Verlangen unverzüglich schriftliche Unterlagen über Art und Höhe dieser Forderung herauszugeben. Übersteigt der Wert der apra gegebenen Sicherheit die Forderung um mehr als 20%, so ist apra auf Verlangen des Bestellers bzw. Käufers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet. Der Käufer bzw. Besteller ist verpflichtet, apra von evtl. Pfändungen und Beeinträchtigungen des Eigentums von apra unverzüglich Mitteilung zu machen. Die Lagerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufer/Bestellers. Eine zwischenzeitlich eingetretene Wertminderung geht zu Lasten des Käufers.

14. Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 ZPO vor, so ist dieser Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragspartner Daun. apra ist berechtigt, den Käufer/Besteller nach Wahl auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

15. Es wird vereinbart, dass auf die Vertragsbeziehungen mit apra ausschließlich deutsches Recht anwendbar ist. Insbesondere wird die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf ausgeschlossen.

16. Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine neue zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen wirtschaftlich möglichst nahe kommt.

17. Bei den abgebildeten Schränken und Gehäusen handelt es sich um Konfigurationsbeispiele. Diese sind nicht identisch mit dem Lieferumfang.
Technische Änderungen vorbehalten.